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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ)
I. Geltung
- 1. Soweit nichts anderes ausdrücklichvereinbart ist, gelten - in Ergänzung der
Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr - die nachstehenden .Allgemeinen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen' (ALZ). - 2. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oderwurden
sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung,
wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kenMn
mußte.
11. Angebote und Kaufabschluß-Bestätigungsschreiben
- 3. Alie Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen
zur Abgabe von Angeboten. - 4. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung. - 5. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen
enthalten, gilt das des Verkäufers. - 6. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers,
werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren
diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das
Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende
gesetzliche Vorschriften.
11I. Datenspeicherung
- 7. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu
verwerten und zu speichern.
IV. Lieferung und Gefahrenübergang
- 8. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den
Verkäufergeht die Gefahr auf den Käufer über. - 9. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den
Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden
Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage
betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst ausdemAusland bezogen
werden muß, istderVerkäuferfürsolche Verzögerungen in der Ablieferung nicht
erantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare,
außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer
Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der
Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.
V. Zahlung
- 10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu
bezahlen. - 11. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt
hereingenommen, Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug
unter Rückgabe des Schecks oderWechsels sofortige Barzahlung, auch
für etwa späterfällige Papiere, verlangen. - 12. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu
ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2 % über dem Bundesbankdiskont,
essei denn, daß der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. § 353 HGB
bleibt unberührt. - 13. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in
zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zu lässigkeit
entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer
benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu
gleichen Teilen.
VI. Mängelrügen
- 14.
- (1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhaib von 14
Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag' der Ware
beim Käufer. - (2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende
Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie
sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben.
Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
VII. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften)
- 15.
- (1) Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das
Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ei ngeräu mt. Sch lägt das eine
oder andere feh I, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises)
oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf. - (2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus
sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluß,
unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen;
ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten (z. B.
gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfe). - (3) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Waren wert.
- (4) Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grobem
Verschulden' sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherungen.
VIII. Eigenschaften des Holzes
- 16. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen
und Merkmaie sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine - biologischen, phYSikalischen und chemischen EigenSChaften beim Kauf und
der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat
einzuholen.
IX. Eigentumsvorbehalt
- 17.
- (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. - (2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammmen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentu m an der neuen Sache nach dem VerMltnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§
947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt odervermengt,
sowird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käuferdurch Verbindung, Vermischung
oderVermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer hat in diesen Fällen die Im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. - (3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der WeiterveräUßerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen· Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechn
ungsbetrag des Verkäufers zuzügl ich eines Sicherungsaufschlages von 10%,
der jedOCh außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerteVorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. - (4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen
den Dritten oder den, den esangeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen
auf Vergütung in HOhedes Wertes der Vbrbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit
Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2
und 3 gelten entsprechend. - (5) Wird. Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandsteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten,
und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3
Satz 2 und 3 gelten entsprechend. - (6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne
von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insb.esondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpfliChtet. - (7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen. - (8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. - (9) MitZahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls. - (10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seinerWahl verpfliChtet.
Mit Tiigung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an derVorbehaltsware und dieabgetretenen Forderungen
an den Käufer über.
X. Bauelemente
- 18. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage
von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
und zwar die Allgemeinen Vertragsb.edingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für
Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über
solche Bauleistungen.
XI. Internationales
- 19. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepubilk Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler
Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
XII. Gerichtsstand
- 20. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Wohnsitz des Verkäufers.
XIII. Gültigkeit der Bedingungen
- 21.
- (1) Sollteeineoder mehreredieserBedingungen ganzoderteilweiseunwirksam
sein, SO wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Tell enthalten
ist, soll dieser aufrechterhalten werden. - (2) Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
Januar
1984

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